Wald mit See

Steuerabzug bei Bauleistungen vermeiden

Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, vom Rechnungsbetrag einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Dies wird als Bauabzugsteuer bezeichnet.

Der Leistungsempfänger führt die Bauabzugsteuer an das Finanzamt ab. D.h. der Bauunternehmer bekommt grundsätzlich nur 85 % des auf der Rechnung ausgewiesenen netto-Betrags zuzüglich Umsatzsteuer ausgezahlt. Diesem Bauabzug kann sehr leicht entgegengewirkt werden.

Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG

Der Steuerabzug der Bauabzugsteuer durch den Rechnungsempfänger/Leistungsempfänger muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende Bauunternehmer dem Unternehmer als Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr bestimmte Grenzen voraussichtlich nicht übersteigen wird:

Im Ergebnis sollte jeder Bauunternehmer einem anderen Unternehmer immer eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Absatz 1 Satz 1 EStG vorlegen; so bekommt er den vollen Rechnungsbetrag ausgezahlt. Zu beachten ist, dass auch ein Vermieter, der mehr als zwei Wohnungen vermietet, die Bauabzugsteuer abführen muss.

Dies ist ein Beispiel von vielen, das für Sie als Bauunternehmer grundlegende Bedeutung hat. Wichtig es für Sie als Bauunternehmer auch, die gültige Bescheinigung USt 1 TG einem anderen Bauunternehmer vorlegen zu können, damit die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht.