Wald mit See

Nachfolgeplanung frühzeitig gestalten

Viele Betriebe stehen aktuell vor der Herausforderung die Betriebsnachfolge zu planen. Mit dieser Planung sollte fünf bis zehn Jahre vor der Übergabe begonnen werden.
Dabei besteht zunächst eine große Herausforderung darin, einen geeigneten Nachfolger zu finden. Im Idealfall ist das ein jüngerer Verwandter, wie Sohn oder Tochter. Dieser Idealfall ist selten gegeben, so dass intensiv nach einem geeigneten Nachfolger gesucht werden muss. Je kürzer die verbleibende Zeit bis zu Übergabe ist, desto größer wird die Wahrscheinlichkeit, dass es zu keiner oder zu einer unzufriedenstellenden Nachfolge kommt.

Übertragungswege

Der Betrieb kann z.B. verpachtet, verkauft oder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich oder gegen Versorgungsleistungen übertragen werden. Steuerrechtlich sollte beachtet werden, dass je nach Art der Übertragung des Unternehmens ggf. Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer sowie Schenkungs- oder Erbschaftsteuer und in Ausnahmefällen Umsatzsteuer anfallen. Selbst wenn das Steuerrecht einige Spielräume bietet, sollte die Nachfolge neben steuerrechtlichen Gesichtspunkten auch nach anderen Aspekten geplant werden.
Der Betrieb kann als Ganzes verpachtet werden. Wird beim Finanzamt keine Betriebsaufgabe erklärt und besteht die Möglichkeit den Betrieb später wieder selbst fortzuführen, entfällt die Auflösung stiller Reserven, wie z.B. bei der Betriebsaufgabe. Allerdings führen die Pachteinnahmen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Ob einer dieser verkürzt beschriebenen Wege vorteilhaft ist oder ob ein ganz anderer Weg sinnvoller ist, kann im Rahmen der Beratung erarbeitet werden. Kontaktieren Sie uns gerne; wir werden gemeinsam den optimalen Weg finden.

Veräußerungsgewinn

Wird ein im Privatvermögen gehaltener Anteil an einer GmbH verkauft, unterliegt der Veräußerungsgewinn beim Veräußerer dem Teileinkünfteverfahren; d.h. es muss maximal 60% des Veräußerungsgewinns versteuert werden. Veräußert allerdings die GmbH selbst ihr Vermögen, erzielt die GmbH selbst Ihren Gewinn, den sie wie bisher zu 100% versteuern muss. Hier kann das Holdingmodell Abhilfe schaffen.

Wird z.B. ein von einer A-GmbH gehaltener Anteil an eine B-GmbH verkauft, wird vom Veräußerungsgewinn grundsätzlich nur 5% versteuert. Hier kann eine frühzeitig eingeführte Holdingstruktur hilfreich sein. Vor- und Nachteile dieses Holding-Modells erläutern wir unseren Mandanten gerne.