Wald mit See

Reverse Charge - die Umkehr der Steuerschuld

Bei der Rechnungsschreibung zwischen Bauunternehmen sollte das Augenmerk auf die Rechnungserstellung gelegt werden. Es kommt zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Hier bestehen erhebliche umsatzsteuerrechtliche Risiken.

Ein stark vereinfachtes Beispiel aus dem Baubereich verdeutlicht ein existenzgefährdendes umsatzsteuerrechtliches Risiko:

Bauunternehmer U beauftragt den Bau-Subunternehmer S mit einer Bauleistung. Von beiden Unternehmen liegt eine gültige Bescheinigung USt 1 TG vor. Grundsätzlich muss S seine Rechnung ohne Umsatzsteuer an U stellen und U muss die Umsatzsteuer selbst abführen und kann sich gleichzeitig die Vorsteuer ziehen.

In der Praxis wird dies oft übersehen. Berechnet S dem U für seine Bautätigkeit 10.000 EUR zuzüglich 1.900 EUR Umsatzsteuer, entsteht folgende Situation. U zahlt auch die 1.900 EUR Umsatzsteuer an S, der diese an das Finanzamt abführt. Obwohl U die Umsatzsteuer schon an den S bezahlt hat, bleibt U gegenüber dem Finanzamt immer noch Steuerschuldner der 1.900 EUR Umsatzsteuer und muss diese ggf. noch einmal bezahlen.

Dies fällt oftmals erst bei Betriebsprüfungen auf und ist für den Prüfer das "gefundene Fressen". Der Prüfungszeitraum betrifft meist weit zurückliegende Geschäftsjahre. Nach Abschluss der Prüfung muss die Umsatzsteuer zuzüglich Zinsen an das Finanzamt abgeführt werden, denn der Leistungsempfänger ist Steuerschuldner. Auch wenn U einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Subunternehmer S hat, muss U diesen grundsätzlich erst durchsetzen. Hat der Subunternehmer die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt, entfällt auch die Möglichkeit der Aufrechnung.
Da die Lebensdauer des Geschäftsbetriebs eines Subunternehmens teilweise sehr kurz sein kann, sollte diese Situation vermieden werden. Dieses sehr oft unterschätzte Risiko können Sie durch einfache Vorkehrungen im Verfahrensablauf Ihres Unternehmens deutlich minimieren.

Jeder Bauunternehmer als Subunternehmer sollte dem Leistungsempfänger Bauunternehmer immer eine gültige Bescheinigung USt 1 TG vorlegen und netto abrechnen.

Dies ist nur ein Beispiel von vielen, das für Bauunternehmer grundlegende Bedeutung hat. Durch unsere Spezialisierung auf die Baubranche und dem daraus resultierenden fundierten Wissen im Baubereich sind wir für Ihr Bauunternehmen der richtige Partner.

Wissen Sie z.B. wie wichtig es für Sie als Unternehmer ist, von jedem für Sie tätigen Subunternehmer die gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG zu erhalten? Ohne diese sind Sie verpflichtet, von der Eingangsrechnung die Bauabzugssteuer abzuführen.